Inhalt » Archiv » Ausgabe 09/2005 » Anwendung von Verfahren zur Qualitätssicherung von Pflegeleistungen in der Unfallversicherung

Anwendung von Verfahren zur Qualitätssicherung von Pflegeleistungen in der Unfallversicherung

Versicherte, die in Folge eines Versicherungsfalls in erheblichem Umfang fremder Hilfe bedürfen und bei denen eine Hilflosigkeit gemäß § 44 SGB VII vorliegt, haben Anspruch auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit der BG. Über Art und Umfang bzw. Höhe der Leistungen entscheidet der Unfallversicherungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen (i.d.R. Pflegegeld und/oder auf Antrag Hauspflege sowie Heimpflege). In der Praxis werden Leistungen zur Pflege regelmäßig für Schwerstverletzte wie Querschnittgelähmte, Verletzte mit Schädel-Hirn-Traumen oder Amputationen und Berufserkrankte (insbesondere Krebspatienten) erbracht.

Seiten 560 - 565

Zitierfähig mit Smartlink: http://www.BPUVZdigital.de/DIEBG.09.2005.560

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