+++ Kontinuierliche Verbesserungsprozesse anstoßen +++ Sicher und gesund arbeiten in Hotellerie und Gastronomie +++ Die Handlungsfelder des GDA-Programms +++ Von Rechtsfragen bis zum Gesundheitsmanagement +++ Passivrauch am Arbeitsplatz: DGUV-Report zeigt Belastung auf +++ Alternative Energien – mit Sicherheit: Interviewserie der gesetzlichen Unfallversicherung +++ Vorstandsvorsitzende der DGUV gewählt +++
Neue oder aktualisierte Regelwerke und Hilfestellungen zur Arbeitssicherheit
Bereits 1886 erschien die erste Ausgabe der Zeitschrift „Die Berufsgenossenschaft". Eine lange Tradition – und eine der ältesten, noch heute bestehenden Zeitschriften Deutschlands! Wir haben für Sie anlässlich des Jubiläums einige Schlaglichter aus den Archiven des Bundessozialgerichts in Kassel und denen des Erich Schmidt Verlages herausgesucht.
Die Beschäftigung werdender oder stillender Mütter ist bei der Einrichtung und der Unterhaltung eines Arbeitsplatzes besonderen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unterworfen. Zwar trifft den Arbeitgeber nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) eine generelle und von einer Schwangerschaft unabhängige Pflicht, eventuelle Gefährdungen zu beurteilen und entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen gem. § 3 ArbSchG zu veranlassen.
Erst eingebettet in eine gesundheitsbewusste Unternehmenskultur können Maßnahmen zur Prävention psychischer Erkrankungen ihr Potenzial entfalten. Nur so geht es: „Koordiniert und gemeinsam zur Gesundheitskultur“, lautete auch das Motto der Tagung des Bundesverbands der Betriebskrankenkassen (BKK-BV) Ende November 2011 in Köln. Dort ging es immer wieder um die Glaubwürdigkeit von Gesundheitsförderung in der betrieblichen Praxis.
Arbeitsschutzmanagement und Arbeitsschutzmanagementsysteme (AMS) sind fortwährende Themen in der arbeitsschutzrechtlichen Diskussion. In der anwaltlichen Praxis taucht dieses Thema nicht nur isoliert, sondern verstärkt im Zusammenhang mit der Errichtung und Etablierung von Compliance-Systemen auf. Inhaltliche Vorgaben an ein Arbeitsschutzmanagement sind durch § 3 Abs. 2 und Abs. 1 ArbSchG vorgegeben und dürften künftig schon aus Haftungs- und Imagegründen zunehmend zentrale Aufgabe von Vorständen und Geschäftsleitungen werden.
Der Unternehmer ist verpflichtet, Gesundheit und Sicherheit seiner Beschäftigten zu gewährleisten. Dieses Vorsorgeprinzip findet sich in den geltenden rechtlichen Anforderungen wieder. Bei der Fülle rechtlicher Vorschriften – auch im Arbeitsund Umweltschutz – fällt die Orientierung allerdings oft schwer. Laufend werden geltende Gesetze geändert und neue Vorschriften erlassen. Unternehmen müssen ermitteln, ob und welche Maßnahmen sich daraus ergeben. Für deren Umsetzung müssen Verantwortlichkeiten und Termine festgelegt werden. Unternehmen können rechtssicheres Arbeiten deshalb häufig nur mit externer Unterstützung leisten – zuverlässige Lösungen sind gefragt.
Die Prävention ist so alt wie die gesetzliche Unfallversicherung, ihre Bedeutung nimmt jedoch fortwährend zu und ihre Handlungsfelder sind kaum noch zu überschauen. Um so wichtiger ist es, einen Überblick über ihre Grundlagen und ihre Verortung im Dualismus des deutschen Arbeitsschutzes zu haben.
Die gesetzliche Unfallversicherung deckt ihren Finanzbedarf ausschließlich durch die Beiträge der Unternehmer. Nachdem die verfassungs- und europarechtlichen Angriffe auf das System der Zwangsmitgliedschaft als solches als gescheitert gelten können, stellt sich umso intensiver die Frage der Rechtmäßigkeit der Gefahrtarife, die als Satzung der jeweiligen BG erlassen werden und maßgebliche Rechtsgrundlage der Beitragserhebung sind.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gehören zu den gesetzlich Versicherten in der Unfallversicherung an erster Stelle „Beschäftigte“, Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift ergänzt dann wie folgt: „Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden.“ Der Begriff „Beschäftigung“ ist für alle Bücher des Sozialgesetzbuchs in § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV als „nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis“ definiert, der anschließende Satz 2 lautet: „Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisung und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.“
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