DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-3308.2013.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-3308 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-10-10 |
+++ Nachholbedarf bei der Gefährdungsbeurteilung +++ Berufskrankheiten: Anerkennung bestimmter Hautkrebsformen möglich. Voraussetzung: langjährige Arbeit im Freien +++ Erklärung zur psychischen Gesundheit in der Arbeitswelt +++ Zwei neue Veröffentlichungen der Bundesvereinigung Prävention und Gesundheitsförderung e. V. +++
Neue oder aktualisierte Regelwerke und Hilfestellungen zur Arbeitssicherheit
Hauterkrankungen, allen voran Handekzeme, stehen in der Statistik der Berufskrankheiten ganz oben an. Zu den wesentlichen Ursachen gehört die Überforderung der Hautbarriere durch Feuchtarbeit. Effektive Prävention setzt voraus, dass die eher harmlos anmutenden Gefährdungen und Anfangssymptome ernst genommen werden.
Der Markt textiler Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) ist seit vielen Jahren Motor für Innovationen im Bereich technischer Textilien. Die Einsatzgebiete von Schutzkleidung sind dabei ebenso umfangreich wie die Menge der für deren Überprüfung genutzten Normen. Und selbstverständlich gehen wohl die meisten Anwender einer Schutzkleidung davon aus, dass ihre Kleidung entsprechend der vorherrschenden Einsatzbedingungen passend zu ihrem Arbeitsumfeld geprüft und zertifiziert wurde. Inwieweit dies im Zulassungsprozess einer Kleidung mit Hilfe der Normen tatsächlich umgesetzt werden kann, ist Thema dieses Artikels.
Die Rechtskommentierung erfolgt in Bezug auf die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung – PSA-BV). Die PSA-BV beruht auf europäischen Vorgaben. Konkret handelt es sich um die Dritte Einzelrichtlinie im Sinne des Art. 16 Abs. 2 RL 89/391/EWG.
Wer kennt sie nicht, die schwarze Cordkluft der Zimmerleute und Dachdecker. Stark, robust, strapazierfähig und allseits beliebt. Meist sind es Hosen mit und ohne Schlag sowie Westen, die aus stabilem Trenkerkord oder Doppelzwirnpilot hergestellt werden.
Günzburg/Düsseldorf (jm). R13-Rutschhemmung zum Clippen: Der bayerische Qualitätshersteller Günzburger Steigtechnik legt nach und bietet seine rutschhemmende Trittauflage „clip-step“ für Stufenleitern neben der Standardversion jetzt auch mit einem Kunststoffbelag an, der aufgrund von eingestreuten Korunden die strengen Vorgaben der Bewertungsgruppe R13 erfüllt. Die „clip-step R13“-Trittauflage ist eines der Highlights am Stand des Unternehmens auf der Fachmesse A+A in Düsseldorf (Halle 6, Stand B51).
Zur Vermeidung von Infektionskrankheiten ist eine sorgfältige Händehygiene unerlässlich. Vielfach wird diese mit dem Waschen und gegebenenfalls Desinfizieren der Hände gleichgesetzt. Das aber greift zu kurz: Eine umfassende Händehygiene beinhaltet auch entsprechende Pflegeprodukte, um die Haut gesund zu erhalten und ihre natürliche Barrierefunktion gegen Bakterien und andere schädliche Einflüsse aufrecht zu erhalten.
Arbeitsschutzakteure haben in der Vergangenheit große Erfolge erzielt, die technischen und arbeitsumfeldrelevanten Faktoren so zu gestalten, dass Menschen sicher und gesund arbeiten können. Dennoch passieren immer noch Unfälle und es kommt zu sicherheitskritischen Situationen. Es müssen also weitere Einflussgrößen wirksam werden – und in der Tat: Die meisten Unfälle werden durch menschliches Verhalten verursacht.
Gerade kleinere und mittlere Unternehmen können es sich heute kaum leisten, wenn einzelne Mitarbeiter immer wieder krankgeschrieben werden. Das Auftragsvolumen muss dennoch gestemmt, die Arbeit dann anders verteilt werden. Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) kann in diesen Fällen weiter helfen.
Demografieberatung trägt präventive Strategien in die Arbeitswelt, um Unternehmen und Beschäftigte zu stärken. Betriebe sind bei der Gestaltung der Arbeit in wirtschaftliche und rechtliche Rahmenbedingungen eingebunden. Die Arbeitskultur beeinflusst ebenfalls, ob Raubbau an Körper und Geist als Heldentum oder Kurzsichtigkeit bewertet wird.
Wann ist fehlender Anseilschutz gemäß BGV C22 „Bauarbeiten“ grob fahrlässig und wann ist der Mitarbeiter mitverantwortlich? – Urteile des LG Flensburg November 2007 und OLG Schleswig Juli 2008
Nach § 200 Abs. 2 SGB VII muss ein Unfallversicherungsträger im Regelfall vor der Erteilung eines Gutachtenauftrages einem Versicherten mehrere Gutachter zur Auswahl benennen (vgl. dazu Jung, in: Eichenhofer/ Wenner (Hg.), Kommentar zum SGB VII, 2010, § 200 SGB VII Rn. 9 bis 16). Tut der Versicherungsträger dies nicht, hat der Versicherte einen Löschungsanspruch nach § 84 Abs. 2 SGB X – mit dem Ergebnis, dass das unzulässig erstellte Gutachten im Verwaltungsverfahren nicht verwendet werden darf.
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