DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-3308.2014.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-3308 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-10-30 |
+++ Vom XX. Weltkongress für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in Frankfurt/Main +++ Von der Arbeitsschutz Aktuell 2014 in Frankfurt/Main +++ GDA-Arbeitsprogramm Muskel-Skelett-Erkrankungen gestartet – MSE-Portal gdabewegt.de freigeschaltet +++ Moderne Führung, zukunftsfähige Unternehmen +++
Neue oder aktualisierte Regelwerke und Hilfestellungen zur Arbeitssicherheit von apl. Prof. Dr. Ralf Pieper, Bergische Universität Wuppertal, zusammengefasst.
Mit der Überarbeitung der neuen Biostoffverordnung (BioStoffV) wurde auch die TRBA 100 (Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe) „Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien“ angepasst und im Oktober 2013 veröffentlicht. Die TRBA 100 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereiches die Anforderungen der Biostoffverordnung und der Verordnung Arbeitsmedizinische Vorsorge. Bei Einhaltung der technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind.
Neue oder geänderte Vorgaben resultierend aus der REACH- und CLP-Verordnung erfordern angepasste Unternehmensprozesse und Kontrollmechanismen im Rahmen eines ganzheitlichen Gefahrstoffmanagements. Der Beitrag befasst sich mit dem Status der REACH- und CLP-Umsetzung in den Unternehmen und stellt Möglichkeiten der konformen Vorgabenumsetzung vor.
Sicherheitsbeauftragter ja oder nein? Arbeitsschutzgesetz, ja, Arbeitsstätten- und Betriebssicherheitsverordnung auch, aber Chemikaliengesetz? Neuordnung des Geräte- und Produktionssicherungsrechtes, Prüfung von Arbeitsmitteln und Anlagen, Gefährdungsbeurteilung und Bewertung, befähigte Personen – worauf es ankommt, wenn Gefahrstoffe zur täglichen Arbeit in den Betrieben gehören, wie man die Gesundheit der Mitarbeiter schützt und welche Vorschriften zu beachten sind.
Das Recht zu Gefahrstoffen in Europa wurde in der zweiten Hälfte des vergangenen Jahrzehnts auf eine völlig neue Grundlage gestellt: Das Inverkehrbringen (Vermarktung) von Gefahrstoffen wird seit 2007 in der REACH-Verordnung geregelt, Vorschriften zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung enthält die CLP-Verordnung, die 2009 in Kraft getreten ist. Diese Regelungen unterliegen einem ständigen Wandel. Im nachfolgenden Beitrag geben wir einen Überblick über die wichtigsten Grundlagen für die betriebliche Praxis sowie bedeutende Entwicklungen mit einem Schwerpunkt auf den Änderungen seit dem Sommer des vergangenen Jahres.
Krebserzeugende Gefahrstoffe lassen sich auch in der heutigen Arbeitswelt nicht wegdenken. Obwohl das Substitutionsgebot nach § 7 Abs. 3 GefStoffV verlangt, dass Gefahrstoffe oder Verfahren durch Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse oder Verfahren zu ersetzen sind, die nicht oder weniger gefährlich sind, kann ein Umgang mit krebserzeugenden Stoffen nicht immer vermieden werden. Das staatliche Arbeitsschutzrecht fordert daher unter bestimmten Voraussetzung die Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgemaßnahmen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV).
Das Landgericht (LG) Leipzig und Oberlandesgericht (OLG Dresden) hatten im Februar und September 2011 über folgenden Fall zu entscheiden: Ein von der Deutschen Bahn beauftragtes Unternehmen sollte am Bahnhof Leipzig-Wahren eine neue Bahnenergieleitung errichten. Die Bahn als Betreiberin erließ eine Betriebs- und Bauanweisung (BETRA) und benannte dort als „Schaltantragsteller“ den Obermonteur O, der als Fahrleistungsmonteur seit 1973 bei diesem Auftragnehmer arbeitete.
Die Frage, ob die Unfallversicherungsträger dazu verpflichtet sind, den Kindern der durch einen Arbeitsunfall bzw. eine Berufskrankheit verstorbenen Versicherten eine Waisenrente auch während einer Zweitausbildung zu zahlen, ist immer noch umstritten. Da der Wortlaut des § 67 SGB VII insoweit neutral gefasst ist (Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a: „Halb- oder Vollwaisenrente wird gezahlt, … bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise … sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet …“), bietet es sich zunächst an, die familien-/unterhaltsrechtliche Rechtsprechung der Zivilgerichte zu § 1610 Abs. 2 BGB („Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf …“) auch zu § 67 SGB VII heranzuziehen.
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